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Das Stiftungs-Lexikon verschafft Ihnen einen ersten Überblick. Für detaillierte Informationen wenden Sie sich bitte an die Verantwortlichen der Caritas-Stiftungen.
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Wissen rund ums Stiften  

 Caritas-Stiftungs-Lexikon

Hier erklären wir die wichtigsten Begriffe aus der Welt der Stiftungen.

 

Beirat

Stiftungen haben häufig neben dem rechtlich vorgeschriebenen Vorstand noch ein zweites, freiwilliges Stiftungsorgan. Dessen Namen kann der Stifter frei wählen: Beirat, Stiftungsrat oder Kuratorium. Aufgaben und Zusammensetzung des Beirats regelt wie bei jedem Stiftungsorgan  die Stiftungssatzung   .

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Caritasverbände

Die Caritasverbände sind Träger vieler sozialer Einrichtungen. Zugleich sind sie der von der katholischen Kirche beauftragte institutionelle Zusammenschluss der katholischen sozialen Einrichtungen.

Unter dem Dach des Deutschen Caritasverbandes organisieren sich 27 Diözesan-Caritasverbände, 19 caritative Fachverbände, sowie rund 6.000 örtliche und regionale Caritasverbände. Sie sind rechtlich selbständige Träger. Gemeinsam mit Ordensgemeinschaften, etwa 4.000 Pfarrgemeinden und anderen korporativen Mitgliedern unterhalten sie mehr als 25.000 ambulante und stationäre Dienste und Einrichtungen. Diese bieten Beratung, Unterstützung und Hilfen für Kinder, Jugendliche, Familien, Senioren, Migranten, Menschen mit Behinderungen sowie für wohnungslose oder suchtkranke Menschen.

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Caritasstiftungen

Caritasstiftungen werden in der Regel von den Caritasverbänden  gegründet. Sie fördern die in der Satzung beschriebenen gemeinnützigen Aufgaben der Caritas und der Katholischen Kirchengemeinden. Darüber hinaus haben auch Fachverbände der Caritas  Stiftungen eingerichtet. Diese fördern deren gemeinnützigen sozialen Zwecke. Die meisten Caritasstiftungen arbeiten als Dachstiftungen  .

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Dachstiftung

Dachstiftungen agieren als Dienstleister für unselbständige Stiftungen. Sie gewährleisten die für eine Stiftung erforderliche, auf Dauer angelegte Organisationsform.

  • Wer eine selbständige Stiftung gründet, braucht eine eigenständige Verwaltung. Diese kostet Geld, das von der Summe abgeht, die der Stifter oder die Stifterin einem sozialen Zweck zukommen lassen möchte. Dachstiftungen verwalten mehrere Stiftungen parallel. Dadurch arbeiten sie rationell und erfüllen dennoch die individuellen Wünsche der Stifterinnen und Stifter.
  • Dachstiftungen entlasten die Stifter von ihren Verwaltungsaufgaben. So kümmern sie sich um die Vermögensanlage, um Buchführung, Jahresrechnung, Korrespondenz mit Destinatären  zur Vergabe der Stiftungsmittel und Abwicklung der Fördermaßnahmen. Die Dachstiftungen übernehmen die Korrespondenz mit Finanzämtern  und Stiftungsbehörden  sowie die Werbemaßnahmen zur Gewinnung von Zustiftungen.
  • Dachstiftungen stellen ihre Erfahrungen und ihr besonderes Expertenwissen zur Mittelverwendung , dem Stifter zur Verfügung.
  • Die Dachstiftung sichert die dringend erforderliche Kontinuität der Stiftungsarbeit – auch wenn der Stifter zeitweise nicht selbst handeln kann oder stirbt. So nehmen sie vielen Stiftern die Sorge um die Nachhaltigkeit ihres Werkes, wenn sie oder ihre Angehörigen für die Stiftungsarbeit nicht mehr zur Verfügung stehen.

Eine Dachstiftung kann aufgrund dieser Vorteile auch selbständigen Stiftungen  zu kostengünstigen Bedingungen die Verwaltung der Stiftung unter ihrem Dach anbieten.
Die Caritasstiftungen in den Diözesen sowie die der Fachverbände und des Deutschen Caritasverbandes arbeiten immer auch als Dachstiftungen. Sie bieten damit vielen caritativen Stiftungen eine dauerhafte Heimat.

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Dauer der Stiftung

Stiftungen sind grundsätzlich auf Dauer angelegt. Sie wirken über viele Generationen hinweg.

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Destinatäre

Die Vermögenserträge einer Förderstiftung  kommen je nach Stiftungszweck einzelnen Personen, Gruppen, Einrichrtungen oder Projekten zu Gute. Sie werden als Destinatäre bezeichnet. Oft werden sie bereits in der Stiftungssatzung  definiert. Der Stifter muss zumindest die Grundlagen festlegen, auf deren Basis die Stiftungsorgane  eine Entscheidung treffen:

  • Einzelne Personen können Destinatäre sein, wenn die Stiftungssatzung Einzelfallhilfen für bestimmte Zielgruppen vorsieht. Zum Beispiel finanzielle Hilfen in wirtschaftlicher Not, Stipendien für bestimmte Ausbildungszwecke, …
  • Soziale Einrichtungen können im Hinblick auf bestimmte Maßnahmen ebenfalls satzungsgemäße Destinatäre einer Förderstiftung sein.
  • Die Stiftungssatzung kann auch Hilfen für bestimmte Zielgruppen vorsehen. Zum Beispiel die Förderung von körperlich oder seelischen Behinderten. Bei dieser Regelung ist es Aufgabe der Stiftungsorgane, die Einrichtung oder Maßnahme auszuwählen, die den Stiftungszweck am besten erfüllt.

Fördert die Stiftung Einrichtungen und Maßnahmen kann sie die Mittelvergabe davon abhängig machen, dass die geförderten Destinatäre die Mittelverwendung nachweisen oder der Stiftung bestimmte Prüfungsrechte einräumen. Unabhängig hiervon unterliegen gemeinnützige Einrichtungen  auch der Prüfung durch die Finanzämter  .

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Einrichtungsstiftung

Eine Einrichtungsstiftung ist im Unterschied zu einer Förderstiftung  selbst Rechtsträger einer gemeinnützigen sozialen Einrichtung. Das können zum Beispiel Krankenhäuser,Altenheime,Frauenhäuser oderErziehungsberatungsstellen sein. Die Einrichtungsstiftung nutzt ihr Stiftungsvermögen (zum BeispielGebäude) unmittelbar für den Betrieb ihrer eigenen Einrichtungzum Nutzen der Menschen, denen sie hilft. Sie unterliegt der Stiftungsaufsicht  und der Prüfung durch die Finanzämter  

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Erbschaft

Bei einer Erbschaft erhalten die Erben durch Gesetz oder durch Testament  das gesamte Vermögen des Erblassers nach dessen Tod (Gesamtrechtsnachfolge). Im Unterschied zum Vermächtnis   enthält die Erbschaft alle Rechtsverhältnisse des Erblassers: Dazu gehören Rechte wie Mieteinnahmen für ein Gebäude ebenso wie Schulden oder sonstige vertragliche und gesetzliche Verpflichtungen wie Steuernachzahlungen.

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Erbschaftssteuer

Erbschaften   oder Vermächtnisse  an gemeinnützig anerkannte Stiftungen  sind von der Erbschaftssteuer vollständig befreit. Die Stiftung erhält das Vermögen im Unterschied zu anderen Erben und Vermächtnissnehmern in voller Höhe. Hat ein Erbe die mit Erbschaftssteuer belastete Erbschaft bereits angenommen und überträgt sie innerhalb von 24 Monaten nach dem Tod des Erblassers einer gemeinnützigen Stiftung, erlischt die bereits mit der Annahme der Erbschaft entstandene Erbschaftssteuerpflicht wieder.

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Fachverband

Die katholischen caritativen Fachverbände haben sich Ende des 19. Jahrhunderts aus bürgerschaftlichem Engagement gebildet. Ihre Tätigkeit umfasst die präventive, aufsuchende und nachgehende Sozialarbeit sowie stationäre Hilfen. Sie ist auf bestimmte Personengruppen und Schwerpunktthemen ausgerichtet. Die Fachverbände sind Mitglied im Deutschen Caritasverband.
Dies gilt auch für Einrichtungsfachverbände. Als gemeinsame Plattform für die Interessenvertretung vernetzen sich darin die Träger von caritativen Einrichtungen mit der gleichen Fachrichtung. Sie betreiben Lobbyarbeit für die Menschen, die sie in ihren Einrichtungen betreuen, begleiten und beraten

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Freistellungsbescheid

Mit dem Freistellungsbescheid bescheinigt das zuständige Finanzamt einer Stiftung, dass sie von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer freigestellt wird. Der Bescheid gilt auch als formale Feststellung der Gemeinnützigkeit  im Sinne des Steuerrechts.
Der Freistellungsbescheid wird alle drei Jahre erteilt, nachdem das Finanzamt die Mittelverwendung der Stiftung geprüft hat. Der Stiftungsträger  kann für eine unselbständige Stiftung  den Freistellungsbescheid einschließlich eigener Steuernummer beantragen.

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Förderstiftung

Eine Förderstiftung ist nicht selbst Träger von sozialen Einrichtungen , Projekten oder Maßnahmen. Sie fördert soziale Einrichtungen, Projekte oder Maßnahmen anderer gemeinnütziger Körperschaften. Das kann zum Beispiel der Caritasverband oder eine Pfarrgemeinde sein.
Caritasstiftungen  sind in der Regel Förderstiftungen für die katholischen sozialen Einrichtungen, Initiativen und Projekte, die der Caritas angeschlossen sind.

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Gemeinnützigkeit

Der Freistellungsbescheid  des Finanzamtes bestätigt Stiftungen ihre Gemeinnützigkeit. Daraus ergeben sich zwei Vorteile:

Aufgrund der Gemeinnützigkeit sind Stiftungen allerdings verpflichtet, neben dem Stiftungsrecht viele Vorgaben des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten, die die gemeinnützige Mittelverwendung  sichern sollen.

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Gemeinschaftsstiftung

Gemeinschaftsstiftungen sind selbständige Stiftungen . Als Dachstiftungen  ermöglichen sie potentiellen Stiftern eine einfache Stiftungsgründung und bieten deren Stiftungen eine „dauerhafte Heimat“. Caritasstiftungen  fungieren in der Regel als Gemeinschafts- und damit gleichzeitig auch als Dachstiftungen für andere Stiftungen.

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Grunderwerbssteuer

Grundstücke, die in eine gemeinnützige Stiftung  eingebracht werden, unterliegen nicht der Grunderwerbssteuer. Sie gehen mit vollem Wert in das Eigentum der Stiftung über.

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Juristische Person

Der Mensch ist als natürliche Person von seiner Geburt bis zu seinem Tod Träger von Rechten und Pflichten . Beijuristischen Personen handelt es sich nicht um Menschen sondern um rechtlich geregelte Organisationen wie zum Beispiel eingetragenen Vereinen, Aktiengesellschaften, Verbänden oder Stiftungen. Nach geltendender Rechtsordnung werden ihnen durch einen Rechtsakt in gleicher Weise wieMenschen Rechte und Pflichtenzugeordnet.

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Kuratorium

Die Bezeichnung Kuratorium wird häufig für das zweite Stiftungsorgan  gewählt. Alternativen sind Beirat  oder Stiftungsrat.

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Nichtrechtsfähige Stiftung

Eine nichtrechtsfähige Stiftung ist eine unselbständige Stiftung .

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Rechtsfähige Stiftung

Ein Verein erhält die Rechtsfähigkeit  durch die Eintragung ins Vereinsregister. Bei Stiftungen erfolgt dies durch die staatliche Anerkennung von der zuständigen Stiftungsbehörde. Rechtsfähige Stiftungen sind juristische Personen  und werden auch als selbständige Stiftungen  bezeichnet.

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Rechtsfähigkeit

Wer als Person oder Organisation  die Rechtsfähigkeit besitzt, ist Träger von Rechten und Pflichten. Zum Beispiel als Eigentümer oder Mieter einer Sache, als Schuldner oder Gläubiger einer Verbindlichkeit, … Rechtsfähige Organisationen können unter ihrem Namen als Rechtssubjekte auftreten, am Rechtsverkehr teilnehmen, klagen und verklagt werden.

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Satzung

In der Satzung ist der Wille des Stifters schriftlich niedergelegt – und damit die Ausgestaltung der Stiftung definiert. Die Satzung regelt Namen und Sitz der Stiftung, Stiftungsvermögen , Stiftungszweck  sowie Aufgaben und Zusammensetzung der Stiftungsorgane .

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Schenkungssteuer

Zuwendungen an gemeinnützig anerkannte Stiftungen sind von der Schenkungssteuer vollständig befreit. Die Stiftung erhält im Unterschied zu anderen schenkungssteuerpflichtigen Personen das zugewendete Vermögen in voller Höhe.

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Selbständige Stiftung

Selbständige Stiftungen sind juristischen Personen . Sie handeln deshalb als rechtsfähige Stiftung .

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Spende

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Geld- oder Sachzuwendungen an Körperschaften, die zur Annahme von Spenden  berechtigt sind. Spenden müssen zeitnah  verwendet werden. Das unterscheidet sie von Zustiftungen .

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Spendenabzugsberechtigung

Die Spendenabzugsberechtigung einer Stiftung oder eines Vereins hat zur Folge, dass Spender Steuervorteile  für ihre Zuwendungen in Anspruch nehmen können. Stiftungen und Vereine sind spendenabzugsberechtigt, wenn sie gemeinnützig  anerkannt sind. Die Spendenabzugsberechtigung gemeinnütziger Stiftungen bezieht sich auf Spenden  und auf Zustiftungen .

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Spendersteuervorteile

Spender können jährlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte für ihre Spenden  an gemeinnützige Organisationen  von der Steuer absetzen. Damit können Spender je nach der Höhe der von ihnen geleisteten Spenden ihr steuerpflichtiges Einkommen jährlich um bis zu 20 Prozent reduzieren – sofern sie ihrer Steuererklärung eine Spendenbescheinigung  beilegen.Durch die Steuerersparnis unterstütztder Staatdas Zielder Spende.

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Spendenbescheinigung

Der Spender oder Zustifter  kann die Steuervorteile  seiner Zuwendung  nur dann nutzen, wenn er seiner Einkommenssteuererklärung eine Spendenbescheinigungen (steuerrechtlich korrekte Bezeichnung: Zuwendungsbestätigung  ) beifügt. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen sind nur spendenabzugsberechtigte  Organisationen berechtigt.

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Stifter

Stiftungen können sowohl von natürlichen Personen (Menschen) als auch von juristischen Personen   des privaten Rechts (eingetragener Verein, Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, …) oder des öffentlichen Rechts (Kirchengemeinde, Stadt, Landkreis, Land oder Bund) errichtet werden. Eine Stiftung kann auch von mehreren Stiftern gemeinsam gegründet werden. Das Vermögen, das ein Stifter in eine Stiftung einbringt, gehört nicht mehr ihm sondern der Stiftung. Es kann in der Regel nicht zurückverlangt werden.

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Stiftersteuervorteile

Stifter können Zuwendungen zur Ausstattung oder Erhöhung des Stiftungsvermögens  einer gemeinnützigen  Stiftung bis zur Höhe von einer Million Euro innerhalb von zehn Jahren von der Steuer absetzen. Damit können sie ihr steuerpflichtiges Einkommen in diesem Zeitraum um bis zu einer Million Euro reduzieren.
Über die Steuerersparnis beim Stifter unterstütztder Staatdie Ausstattung oder Erhöhung des Stiftungsvermögens. Die Stiftersteuervorteile können zusätzlich neben den für gemeinnützige Stiftungen geltenden Spendersteuervorteilen  genutzt werden.

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Stiftung

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck unter Ausnutzung eines für diesen Zweck gewidmeten Vermögens dauerhaft fördern soll. Sie benötigt außerdem eine Stiftungsorganisation, die ihr dauerhaft Handlungsfähigkeit verleiht.
Es gibt selbständige  und unselbständige  Stiftungen, Förderstiftungen  und Einrichtungsstiftungen  .

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Stiftungsaufsicht

Die Tätigkeit selbständiger Stiftungen  unterliegt der Aufsicht durch die zuständigen Stiftungsbehörden der Bundesländer. Sie soll sicherstellen, dass der Stiftungsvorstand den Stiftungszweck  nachhaltig verfolgt und die Vermögensinteressen der Stiftung wahrnimmt.
Bei selbständigen kirchlichen Stiftungen wird ein wesentlicher Teil der Stiftungsaufsicht von den Kirchenbehörden der evangelischen Landeskirchen oder der katholischen Bistumsverwaltungen wahrgenommen.
Unselbständige Stiftungen  unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn sie von einer selbständigen Stiftung verwaltet werden, deren Verwaltungstätigkeit der Stiftungsaufsicht unterliegt.

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Stiftungsorgane

Wichtigstes, weil gesetzlich vorgeschriebenes Organ einer Stiftung ist ein Vorstand , der die Geschäftsführung wahrnimmt. Daneben haben Stiftungen häufig ein zweites Stiftungsorgan, das den Vorstand beaufsichtigt und bei weitreichenden Entscheidungen mitwirken muss. Das ist zum Beispiel bei Satzungsänderungen der Fall oder wenn Richtlinien für die Vergabe und die Anlage der Stiftungsmittel definiert werden. Die Bezeichnung des zweiten Organs kann frei gewählt werden und lautet meistens Stiftungsrat, Kuratorium oder Beirat .
Aufgaben und Zusammensetzung der Stiftungsorgane sind in der Satzung  der Stiftung festzulegen. Die Organe müssen immer besetzt sein – auch wenn der Stifter handlungsunfähig ist oder stirbt. Gute Lösungen hierfür bieten Dachstiftungen .

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Stiftungsträger

Stiftungsträger ist eine natürliche oder juristische Person, die eine unselbständige Stiftung  auf der Basis des mit dem Stifter abgeschlossenen Stiftungsträgervertrages  verwaltet.
Dies können gewerbliche Stiftungsdienstleister wie Banken oder Vermögensberatungsgesellschaften sein, die sich ihre Dienstleistung vergüten lassen. Eine Alternative sind die gemeinnützigen Stiftungen, die als Dachstiftung  oder Gemeinschaftsstiftung  arbeiten. Sie unterliegen der staatlichen Stiftungsaufsicht  und die Finanzämter prüfen ihr gemeinnütziges Handeln. Aufgrund ihrer guten Kenntnisse der potentiellen Destinatäre  haben sie ein Expertenwissen, das bei der Mittelvergabe von Vorteil ist.
Unselbständige Stiftungen  haben keine Rechtsfähigkeit. Deshalb benötigen sie einen treuhänderisch gebundenen Rechtsträger. Diesem übertragen sie vertraglich oder durch Testament  das Vermögen, das dieser entsprechend dem Stiftungszweck  zu verwalten hat. Viele caritative Stifter übergeben deshalb ihre Stiftungsverwaltung den als Dachstiftungen tätigen, gemeinnützigen Caritasstiftungen.

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Stiftungsträgervertrag

Der Stifter einer unselbständige Stiftung  schließt den Stiftungsträgervertrag (auch Stiftungsgeschäft genannt) mit dem Stiftungsträger  ab. Darin regeln sie Name und Sitz der Stiftung, Stiftungszweck, das zu übertragende Stiftungsvermögen, Stiftungsorgane und die Einzelheiten der Verwaltung der Stiftung. Außerdem muss der Stifter darin festlegen, ob und wie er an der Verwaltung seiner Stiftung durch die Trägerstiftung mitwirken will. Wenn die Stiftung eine Satzung erhalten soll, ist diese ebenfalls Bestandteil des Vertrags.

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Stiftungsvermögen

Die Stiftung erfüllt ihre satzungsgemäßen Zwecke durch die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens. Als Stiftungsvermögen können Bargeld, Wertpapiere, Beteiligungen, Grundstücke, Gebäude oder sonstige Sachwerte an die Stiftung übertragen werden. Das Stiftungsvermögen ist nach den landesrechtlichen Bestimmungen des Stiftungsrechts komplett zu erhalten. Nur so können Stiftungen ihre satzungsgemäßen Zwecke dauerhaft wahrnehmen. Das von einer Trägerstiftung  verwaltete Stiftungsvermögen einer anderen Stiftung darf nur dauerhaft getrennt vom Vermögen der Trägerstiftung verwaltet werden.

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Stiftungszweck

Der Stiftungszweck hat für die Stiftung zentrale Bedeutung. Er prägt die Satzung , ist die wichtigste Handlungsrichtlinie bei allen Entscheidungen der Stiftungsorgane und ist auch von der Stiftungsaufsicht zu beachten.
Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Stiftungszwecks ist der Stifterfrei, soweit der Zweck nicht gegen geltende Gesetze verstößt. Die Zweckbestimmung muss einerseits präzise sein, damit der Stifterwille zweifelsfrei erkennbar und umsetzbar ist. Andererseits sollte sie auch die sich wandelnden Aufgaben in der Zukunft berücksichtigen.
Die Formulierung des Stiftungszwecks entscheidet auch darüber, ob die Stiftung vom Finanzamt als gemeinnützig  (im Sinne der §§ 51 ff AO) anerkannt wird oder nicht.
Bei einer selbständigen Stiftung ist eine Änderung oder Ergänzung des Stiftungszwecks nur möglich, wenn der in der Satzung bestimmte Stiftungszweck so nicht mehr erfüllt werden kann und die Stiftungsaufsicht der Änderung zugestimmt hat. Bei Änderung der Satzung einer nichtselbständigen Stiftung muss das Finanzamt nach Prüfung der Gemeinnützigkeit zustimmen.

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Testament

Im Testament bestimmt der Erblasser, wer nach seinem Tod Erbe (siehe „Erbschaft“) wird und wen er mit einem Vermächtnis  bedenken möchte. Ein Testament ist gültig, wenn der Erblasser unter anderem den Text komplett von Hand schreibt und mit Datum und Unterschrift versieht. Es kann zu Hause aufbewahrt werden. Sicherer ist aber die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht (Nachlassgericht).
Ein Testament kann auch durch Niederschrift beim Notar verfasst werden. Dieses notarielle Testament übergibt der Notardem Amtsgericht zur Verwahrung. Im Todesfall informiert das für die Ausstellung der Sterbeurkunde zuständigen Standesamt das Amtsgericht.

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Testamentsstiftung

Personen können in ihrem Testament  anordnen, dass ihr Vermögen ganz oder teilweise in die Gründung einer Stiftung fließt. Vier Möglichkeiten stellen wir hier vor:

  • Der Testamentsstifter gründet mit geringem Aufwand und unterstützt von einem Stiftungsträger  zu Lebzeiten seine Stiftung. Diese setzt er im Testament als Erbe  des Gesamtvermögens oder als Vermächtnisnehmer  ein.
  • Der Testamentsstifter ordnet in seinem Testament die Übertragung des gesamten Vermögens an eine nach seinem Tod zu errichtende Stiftung an. Wenn er keine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, muss das zuständige Nachlassgericht veranlassen, dass die Stiftung eingerichtet und das Vermögen darauf übertragen wird (§ 83 Bürgerliches Gesetzbuch).
  • Der Testamentsstifter kann in seinem Testament aber auch Erben einsetzen und zusätzlich anordnen, dass ein bestimmter Teil seines Vermögens (Geldbetrag, Grundstück, Wertpapier-Paket, …) im Rahmen eines Vermächtnisses in eine nach seinem Tod zu errichtende Stiftung eingebracht wird. Hier müssen die Erben oder im Fall der testamentarischen Anordnung der Testamentsvollstreckung die hiermit beauftragte Person für die Errichtung der Stiftung und die Übertragung des Stiftungsvermögens sorgen.
  • Der Testamentsstifter kann die testamentarische Errichtung einer Stiftung auch erreichen, indem er in seinem Testament einen Stiftungsträger  als Erbe  oder Vermächtnisnehmer  einsetzt. Diesen beauftragt er, mit dem vererbten Vermögen eine Stiftung in seiner Verwaltung zu errichten. Im Testament sollten dann die näheren Einzelheiten der Stiftung (Name und Stiftungszweck, …) festgelegt werden.

Diese Optionen können für eine selbständige  oder eine unselbständigen  Stiftung testamentarisch angeordnet werden.

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Testamentszustiftung

Der Erblasser kann in seinem Testament auch die Zustiftung seines gesamten Vermögens  oder eines Teiles seines Vermögens zu einer bestehenden Stiftung anordnen.

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Unselbständige Stiftung

Bei einer unselbständigen Stiftung überträgt der Stifter ein Vermögen an eine natürliche oder juristische Person  als Sondervermögen. Er verbindet damit die Auflage, dass diese die Erträge aus dem Vermögen treuhänderisch verwalten und für die von ihm bestimmten Stiftungszwecke verwenden.
Einer unselbständigen Stiftung fehlt im Unterschied zur selbständigen Stiftung die staatliche Anerkennung. Sie ist keine juristische Person und auch nicht rechtsfähig . Ihren Namen kann der Stifter dennoch frei wählen.
Der treuhänderische Stiftungsträger  nimmt für die unselbständige Stiftung am Rechtsverkehr teil. Er muss das ihm überlassene Sondervermögen gesondert verwalten und darf es nicht mit seinem eigenen Vermögen vermischen.

Unselbständige Stiftungen haben diese Vorteile gegenüber selbständigen Stiftungen:

  • Unselbständige Stiftungen können mit geringem Aufwand gegründet werden.
  • Bei unselbständigen Stiftungen kann der Stiftungsträgervertrag  noch zu Lebzeiten des Stifters mit zustimmung des Finanzamtes geändert werden, wenn dies notwendig wird. Dies ist bei einer selbständigen Stiftung aufgrund der Vorgaben des Stiftungsrechts und der notwendigen Mitwirkung der Stiftungsaufsicht nur sehr begrenzt möglich.
  • Bei einer unselbständigen Stiftung ist der laufende Verwaltungsaufwand wegen des fehlenden eigenen Verwaltungsaufbaus  in der Regel deutlich geringer als bei einer kleinen selbständigen Stiftung.
  • Da die unselbständige Stiftung nicht der Stiftungsaufsicht unterliegt, entfällt die Korrespondenz mit den Stiftungsbehörden.
  • Steuerlich wird die unselbständige Stiftung wie eine selbstständige Stiftung behandelt. Alle Stiftersteuervorteile  und sonstige Vorteile der Gemeinnützigkeit können genutzt werden.

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Vermächtnis

Hat der Erblasser in seinem Testament  ein Vermächtnis für eine bestimmte Person vorgesehen, erhält diese nach seinem Tod als Vermächtnisnehmer den benannten Vermögensgegenstand (zum Beispiel ein Möbelstück) oder den festgelegten Geldbetrag aus dem Gesamtvermögen des Erblassers. Im Gegensatz zum Erbe hat er nur Anspruch auf das Vermächtnis ohne Rechte und Pflichten für das Gesamtvermögen zu übernehmen.

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Vermögensanfall

Die Satzung einer gemeinnützigen Stiftung muss definieren, an welche gemeinnützige Organisation das Vermögen weitergegeben wird, falls die Stiftung erlöscht. Diese muss das Vermögen gemeinnützig verwenden (Vermögensbindung).

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Vorstand

Jede Stiftung muss mindestens einen Vorstand haben. Er übernimmt die Geschäftsführung der Stiftung, vertritt sie nach außen und kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Berufung des Vorstands regelt die Satzung . Danach kann der Vorstand vom Stifter, von anderen in der Satzung bestimmten Personen oder, wenn die Stiftung ein weiteres Organ  hat, von diesem berufen und abberufen werden.
Bei einer von einem Stiftungsträger treuhänderisch verwalteten, unselbständigen Stiftung führt in der Regel das Vertretungsorgan des Stiftungsträgers die laufenden Geschäfte. In diesem Fall kann es Aufgabe des Vorstandes der unselbständigen Stiftung sein, den Stiftungsträger bei seiner Tätigkeit zu überwachen, bei bestimmten Entscheidungen ein Vetorecht auszuüben oder Entscheidungen des Stiftungsträger über die Mittelvergabe vorzubereiten.

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Zeitnahe Mittelverwendung

Eine gemeinnützig  anerkannte Organisation muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden (§ 55 Abs.1 Nr.5 AO).

  • Bei Spenden  bedeutet dies, dass die Mittel spätestens bis Ende des folgenden Jahres für die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben sein müssen.
  • Bei einer Stiftung bezieht sich das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung auf die Erträge des Stiftungsvermögens. Gemeinnützige Förderstiftungen  müssen die Erträge spätestens im Folgejahr für die satzungsgemäßen Zwecke  ausgeben.

Erbschaften und Vermächtnisse unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung, wenn der Erblasser im Testament keine Zweckbestimmung  getroffen hat. Sie können zur Verstärkung des Stiftungsvermögens genutzt werden.

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Zustiftung

Zustiftungen sind Vermögenswerte, die der Stifter oder Dritte der Stiftung zuwenden, um das vorhandene Stiftungsvermögen noch zu erhöhen. Bei Zustiftungen unterliegen nur deren Erträge der zeitnahen Mittelverwendung . Zustiftungen sind sinnvoll, wenn das Vermögen zu gering ist, um eine eigene selbständige  oder unselbständige Stiftung zu gründen. Zustiftungen werden über die Zweckbestimmung als solche gekennzeichnet.

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Zuwendungsbestätigung

Zuwendungsbestätigung ist die steuerrechtlich korrekte Bezeichnung für Spendenbescheinigung .

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Zweckbestimmung

Ob eine Zuwendung an eine Stiftung als Spende  oder als Zustiftung verbucht wird, bestimmt die zuwendende Person mit der Zweckbestimmung.

Wenn eine Stiftung öffentlich für Zustiftungen wirbt und daraufhin Geld überwiesen bekommt, kann davon auszugehen werden, dass die zuwendenden Personen, das Stiftungsvermögen stärken wollen. Die Beträge unterliegen dann nicht dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung .

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