Was bringt mir das Stiften?
Wenn Sie sich vertieft mit den steuerlichen Vorteilen des Stiftens auseinandersetzen wollen, empfehlen wir Ihnen die Internetseiten des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen .
Steuerliche Vorteile des Stiftens
Wer für einen guten Zweck sepndet, wird mit steuerlichen Vorteilen belohnt. So können Sie zum Beispiel die Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung bei Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.
2007 beschlossen Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Dadurch haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifterinnen, Stifter und Stiftungen erheblich verbessert. Folgende Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an Stiftungen oder Zustiftungen sind möglich:
Spende
Spenden sind freiwillige, unentgeltliche Zuwendungen an eine gemeinnützige Körperschaft wie Vereine, Verbände, gemeinnützige
GmbHs oder Stiftungen, die diese zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke ausgeben muss.
Gemäß § 10b Abs. 1 Einkommenssteuergesetz können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54
der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Körperschaft insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers
als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies gilt seit 2007 unabhängig davon, ob diese Spenden für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt
werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.
Stiftungen / Zustiftungen
Gemäß § 10b Abs. 1a Einkommenssteuergesetz können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung auf Antrag des
Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro
abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Begünstigt sind Zuwendungen anlässlich
der Stiftungsgründung und seit 2007 auch spätere Zustiftungen. Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung unterliegen
nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.
Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag
jedem Ehegatten einzeln zu.
Zustiftungen durch Unternehmen
Werden Zustiftungen durch Einzelunternehmen oder Personengesellschaften geleistet, mindern diese gemäß § 9 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz zusätzlich auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen den Gewerbesteueraufwand. Zustiftungen von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind nicht steuerbegünstigt.
Quelle: Lucia Gutmann (Deutscher Caritasverband e. V.) auf der Basis des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen
